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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Bad Wünnenberg e.V. findest du hier .

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Die Satzung der DLRG Bad Wünnenberg


S A T Z U N G


der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V.


(Stand 19.01.2013)


I. NAME, SITZ und GESCHÄFTSJAHR


§ 1 Name und Sitz
1. Die im Jahre 1968 gegründete Ortsgruppe Bad Wünnenberg der Deutschen Lebens-Rettungs-
Gesellschaft ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-
Rettungs-Gesellschaft e.V.


2. Die Ortsgruppe führt den Namen


Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Landesverband Westfalen
Bezirk Hochstift Paderborn
Ortsgruppe Bad Wünnenberg e.V.


abgekürzt: DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e.V.


3. Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst im Lande NRW die Stadt Bad Wünnenberg.


4. Vereinssitz der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. ist Bad Wünnenberg.


5. Die DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1258
beim Amtsgericht Paderborn eingetragen.


6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


II. ZWECK


§ 2 Zweck
1. Die vordringliche Aufgabe der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. ist die Schaffung und
Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes die-
nen.


2. Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:
a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicher-
heitsbewusstes Verhalten,
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen
und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.


3. Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. ist die Jugend-
arbeit und die Nachwuchsförderung.


4. Zu den Aufgaben gehören auch die
a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
b) Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von Großschadensereignissen am und im Was-
ser,
c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
d) Förderung des Sports
e) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
f) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Füh-
rung, Organisation und Verwaltung,
g) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen, sowie die wissen-
schaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung
h) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen
i) Zusammenarbeit mit Landesbehörden und -organisationen


5. Die DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. kann ein Verbandsorgan herausgeben.


§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
1. Die DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisati-
on und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab-
gabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


2. Mittel der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ver-
wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG-Ortsgruppe
Bad Wünnenberg e. V.. Die DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. darf niemandem Verwal-
tungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind oder unverhältnismäßige Vergütungen gewäh-
ren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien
der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. entstanden sind.


3. Der Vorstand der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. kann auf Basis vorhandener Kosten-
ermittlungen den Ersatz von Aufwendungen auch pauschalisieren, sofern die Aufwendungen ihrer
Art nach pauschalisiert werden können und dem Grunde nach der Nachweis für das Anfallen
beim jeweiligen Mitglied geführt ist.


III. MITGLIEDSCHAFT


§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. können natürliche und juristische Personen
des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittser-
klärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG und der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e.
V. an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.


2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V.. Über die
Annahme des schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand der DLRG-
Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V..


3. Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in
den übergeordneten Gliederungen.


4. Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V.
nicht verpflichtet.


§ 5 Mitglieds- und Delegiertenrechte
1. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in den
übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.


2. Die Anzahl von Delegierten errechnet sich nach dem Schlüssel, der sich aus der Satzung der
übergeordneten Gliederung ergibt.


3. Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt
werden.


4. Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfol-
gende ordentliche Tagung.


5. Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge
bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.


§ 6 Stimmrecht
Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt wer-
den. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der
DLRG-Ortsgrup-pe Bad Wünnenberg e. V. können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive
Wahlrecht für die Jugend in der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. regelt deren Jugendord-
nung.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.


2. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des
Geschäftsjahres der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. zugegangen sein. Der Austritt wird
zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.


3. Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rück-
stand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mit-
gliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

4. Über den Ausschluss aus der DLRG entscheidet das Schieds- und Ehrengericht.


5. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet
ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die
DLRG-Orts-gruppe Bad Wünnenberg e. V. abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe
haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im
Übrigen nicht verpflichtet wird.


§ 8 Beiträge und Umlagen
1. Die Mitglieder haben die für die DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. festgelegten Jahresbei-
träge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.


2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung der DLRG-Ortsgruppe Bad Wün-
nenberg e. V. festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich Höhe der Mitgliedsbeitrage
und Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen.


3. Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. keinen Mitgliedsbeitrag,
die Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen sind jedoch durch die DLRG-Ortsgruppe
Bad Wünnenberg e. V. abzuführen.


IV. VERHÄLTNIS ZU DEN OBERGLIEDERUNGEN


§ 9 Verhältnis der Satzung zu denen der Obergliederungen
Die Satzung der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. muss in den Aufgaben des Vereins-
zwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden
Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.


§ 10 Verhältnis zu den Obergliederungen
1. Die DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. ist an die Satzung des DLRG-Bezirks Hochstift Pa-
derborn e. V. und des DLRG-Landesverbandes Westfalen e.V. gebunden und muss die sich dar-
aus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beru-
henden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.


2. Eine Neufassung der Satzung der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. und Satzungsände-
rungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes.
Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig,
der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung ver-
weigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entschei-
det.


3. Die DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. legt dem DLRG-Bezirk Hochstift Paderborn e.V.
Niederschriften über Ortsgruppentagungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht
vor und entrichtet die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht.


4. Die DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG-
Bezirks Hoch-stift Paderborn e. V. und des DLRG-Landesverbandes Westfalen e.V. ergebenden
Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechts-
schutzmöglichkeiten.


V. JUGEND


§ 11 Jugend
1. Die Jugend in der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. ist die Gemeinschaft junger Mitglie-
der der DLRG.


2. Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene ju-
gendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der
DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Aus-
führung von Auflagen der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung
der DLRG.


3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Ortsgruppen-
jugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.


4. § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG-Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfä-
higkeit zu begründen.


5. Der Ortsgruppenvorstand wird im Ortsgruppenjugendvorstand durch eines seiner Mitglieder ver-
treten.


6. Der Jugendvorsitzende und sein Stellvertreter sind für die Jugendarbeit besondere Vertreter ge-
mäß § 30 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).


VI. ORGANE


§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. ist als oberstes Or-
gan die Vertretung der Mitglieder der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. Sie wird gebildet aus
den stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppe Bad Wünnenberg der DLRG und den Mitgliedern
des Vorstandes. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Der Ortsgruppenvorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle einer seiner satzungsgemäßen Vertreter
eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die
Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter oder Tagungspräsidium übertragen.


2. Jedes Jahr findet eine MV statt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wahlen
finden gemäß folgendem Rhythmus statt:
Die Wahl der Positionen "2. Vorsitzender" und "Geschäftsführer" erfolgt nicht im selben Geschäfts-
jahr wie die restlich benannten Vorstandsfunktionen sondern um 2 Jahre nachgelagert
Eine außerordentliche MV muss einberufen werden, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit
beschließt oder wenn es mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der DLRG-Ortsgruppe
Bad Wünnenberg e. V. unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand verlan-
gen.


3. Zu MV mit Wahlen und zu außerordentlichen MV werden die über 16 Jahre alten Mitglieder mindes-
tens vier Wochen vorher in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Zur Einberu-
fung einer außerordentlichen MV genügen zwei Wochen. Diese Fristen werden durch termingerech-
te Absendung der Einladung gewahrt. Im Übrigen erfolgt die Einladung durch Aushang im DLRG-
Schaukasten im Schwimmbad Bad Wünnenberg.

4. Anträge zur ordentlichen MV sind zwei Wochen, zur außerordentlichen MV eine Woche vor Beginn
in Textform einzureichen (Ausnahme siehe § 26 „Satzungsänderungen“). Später eingereichte Anträ-
ge brauchen nicht berücksichtigt zu werden. Dringlichkeitsanträge, die erst in der MV gestellt wer-
den, sind nur mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit zugelassen. Antragsberechtigt sind die stimmbe-
rechtigten Mitglieder der MV und der Ortsgruppenjugendvorstand.


5. Beschlüsse der MV werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen können mit Handzeichen er-
folgen; auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine geheime
Abstimmung erfolgen.
Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als
nicht abgegeben


6. Die MV gibt die Richtlinien für die Tätigkeit in der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. und be-
handelt alle anstehenden Fragen. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes, der Beauftragten sowie
der Kassenprüfer entgegen. Sie ist zuständig für:


a) die Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes, ausgenommen des Vorsitzenden der Ju-
gend und seines Stellvertreters
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) Berufung von Ortsgruppenbeauftragten auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes
e) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstan-
des
f) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung. Die MV kann die Wahl der Delegierten zur Bezirksta-
gung dem Vorstand übertragen.
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V.


7. Bei Tagungen ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Tagungsleiter und Protokollführer zu unter-
schreiben ist. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des Ortsgruppenvorstandes in-
nerhalb sechs Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden. Mitglieder erhalten das Protokoll auf
Wunsch, der gegenüber Mitgliedern des geschäftsführenden Ortsgruppenvorstands gemäß §26
BGB binnen zwei Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist, in Textform aus-
gehändigt.
Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb 12 Wochen nach Tagungsende in Textform beim
Vorsitzenden geltend zu machen. Das Datum des Fristendes ist im Protokoll mitzuteilen. Der
Ortsgruppenvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das
Ergebnis dem für das Protokoll empfangsberechtigten Personenkreis mit.


§ 13 Ortsgruppenvorstand
1. Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. im Rahmen der
Satzung. Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der MV vorbehalten sind.
Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und ist für eine ord-
nungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.


2. Den Ortsgruppenvorstand bilden:
a) der Ortsgruppenvorsitzende
b) der stellvertretende Ortsgruppenvorsitzende
c) der Geschäftsführer
d) der Kassenwart
e) der technische Leiter Schwimmen
f) der technische Leiter Tauchen
g) der Referent für Öffentlichkeitsarbeit
h) bis zu 3 Beisitzer mit jeweils besonderen Aufgabengebieten
i) der Vorsitzende der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Bad Wünnenberg


Für die Ämter der Buchstaben c) bis h) kann je ein Stellvertreter gewählt werden. Die Vertretung zu
Buchstabe i) regelt die Jugendordnung.
Es besteht keine Verpflichtung, alle Vorstandsposten zu besetzen


3. Jedes Vorstandsmitglied und alle stellvertretenden Vorstandsmitglieder ab Buchstabe c) haben eine
Stimme.


4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Ortsgruppenvorsitzende, der stellvertretende Ortsgrup-
penvorsitzende sowie der Geschäftsführer die die Ortsgruppe Bad Wünnenberg der DLRG einzeln
vertreten können. Im Innenverhältnis werden der stellvertretende Ortsgruppenvorsitzende und der
Geschäftsführer bei Verhinderung des Ortsgruppenvorsitzenden tätig. Der Vorstand i. S. des § 26
BGB besteht dabei aus mindestens zwei der drei möglichen Mitglieder.
Der Ortsgruppenvorsitzende führt den Vorsitz im Ortsgruppenvorstand. Im Verhinderungsfalle vertre-
ten ihn der stellvertretende Ortsgruppenvorsitzende bzw. der Geschäftsführer.


5. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der
Wahl durch den Nachfolger.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Reihenfolge.
Wenn nicht mindestens 5 Stimmberechtigte widersprechen, kann offen gewählt werden.


Gewählt ist, wer mindestens 1 Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja- und Nein-
Stimmen) auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung
der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nach dem ersten
Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stim-
menzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl
ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das
Los.


Wiederwahl ist zulässig.


Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.


6. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei seiner Mitglieder es
beantragen.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Darunter muss mindestens ein
BGB-Vertreter anwesend sein.


Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Ortsgruppenvorsitzenden den Ausschlag.


Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im Laufe der Wahlperiode kann der Ortsgruppenvor-
stand kommissarisch ein neues Mitglied berufen.
Eine Personalunion von Vorstandsämtern ist möglich. Keine Personalunion ist möglich bei den Äm-
tern des Ortsgruppenvorsitzenden, des stellvertretenden Ortsgruppenvorsitzenden und des Kassen-
wartes.
Für bestimmte Aufgabengebiete kann der Vorstand besondere Beauftragte berufen (z.B. Gerätewart,
Hauswart, Mitgliederverwaltung).


§ 14 Ausschüsse
Durch Beschluss der MV oder des Vorstandes können Ausschüsse für bestimmte, eindeutig abzugren-
zende Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse sind dem Vorstand bzw. über den
Ortsgruppenvorstand der nächsten MV zuzuleiten.


§ 15 Kassenprüfung
Zur Überwachung des Finanzwesens und des Inventars werden mindestens zwei Kassenprüfer aus den
Reihen der Mitglieder gewählt.


Die Prüfung findet jährlich einmal statt.


Die Kassenprüfer legen einen schriftlichen Prüfungsbericht vor. Bei ordnungsgemäßer Führung der Ge-
schäfte beantragen sie oder ein anderes stimmberechtigtes Mitglied der MV die Entlastung des Vor-
standes.


VII. SCHIEDSGERICHTSBARKEIT


§ 16 Aufgaben
1. Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das Ansehen
der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden
Fällen:


a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer sat-
zungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG
beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes vor
Ausspruch als bindend anerkennt,
b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen
Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG
zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell
geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes
diesem als bindend unterworfen haben.


2. Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwi-
schen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliede-
rungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich
aus der Satzung des Bundesverbandes, dieser Satzung oder der Satzung einer Untergliederung
der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungs-
gemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das
Schieds- und Ehrengericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.


3. Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung ei-
nes Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die
aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für
begründet, hebt es den Beschluss auf.


4. Ferner ahndet das Schieds- und Ehrengericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping-
Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der
DLRG.


5. Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahl-
weise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
a) Rüge oder Verwarnung mit ggfls. entsprechender Veröffentlichung,
b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Ver-
anstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG;
e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;
f) zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.


§ 17 Zusammensetzung
1. Das gewählte Schieds- und Ehrengericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsit-
zenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei
Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen
während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt
sind, kein anderes Wahlamt ausüben.
2. Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugend-
beisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied
am Verfahren beteiligt ist.
3. Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schieds- und Ehrengericht um je
einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.
4. Im übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung
selbst.


§ 18 Kostentragung
Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt
werden.


§ 19 Schieds- und Ehrengerichtsordnung
Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds- und Ehrengerichte, die Wahl der Mitglieder
sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die
vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.


§ 20 Ordentlicher Rechtsweg
Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirk-
samkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung
des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.


VIII. SONSTIGE BESTIMMUNGEN


§ 21 Ordnungen und Richtlinien
1. Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ord-
nungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.


2. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und
Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausfüh-
rungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.


3. Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen be-
schließt
das Präsidium.

§ 22 Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und -Material
1. Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die
Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie
wird vom Präsidialrat erlassen.


2. Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Pa-
tentamtes in München markenrechtlich geschützt.


3. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrie-
ben.


4. Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung ver-
wendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsord-
nung entspricht und geeignet ist.


§ 23 Ehrungen
1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wasserrettung oder hervor-
ragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden.
Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.


2. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit
sowie Ehrenmitglieder ernennen.


3. Die von der DLRG-Landesverband Westfalen e.V. gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und die
„Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen Ordnungen
verliehen.


§ 24 Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung der DLRG e.V. gilt auch für die DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V., soweit
sie nicht im Widerspruch zu dieser Satzung steht.


§ 25 Wirtschaftsordnung
Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftordnung gere-
gelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.


§ 26 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen
Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsi-
dialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend
auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung
ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG – Satzung
verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.


IX. SCHLUßBESTIMMUNGEN


§ 27 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können grundsätzlich (Ausnahme siehe Abs. 3) nur von der MV beschlossen
werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.

2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut mit Begründung in Textform mit der Einladung
zur MV (§ 12 Abs. 3) bekannt gegeben werden.


3. Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom
Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzu-
melden. Sie haben nur dann weiteren Bestand, wenn sie bei der nächsten MV bestätigt werden.


4. Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des DLRG-Bezirks Hochstift
Paderborn e. V. und des DLRG-Landesverbandes Westfalen e. V..


§ 28 Auflösung
1. Die Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. kann nur in einer zu diesem Zweck
mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen MV mit einer Mehrheit von 3/4
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


2. Bei Auflösung der DLRG Ortsgruppe Bad Wünnenberg e. V. oder Wegfall ihres bisherigen Zwe-
ckes, fällt deren Vermögen einem gemeinnützigen schwimmsporttreibenden Verein im Stadtsport-
verband Bad Wünnenberg zu oder, falls kein gemeinnützig schwimmsporttreibender Verein im
Stadtsportverband Bad Wünnenberg vorhanden ist, dem Bezirk Hochstift Paderborn der DLRG
oder dem Landesverband Westfalen e. V. der DLRG.


§ 29 Ausführung der Satzung
Der Ortsgruppenvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung
dienen.


§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung löst die am 20.01.2001 auf der Mitgliederversammlung in Bad Wünnenberg beschlos-
sene Satzung ab.
Die letzte Änderung der Satzung wurde in der MV am 19.01.2013 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Amtsgericht Paderborn
VR 1258

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